Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX)

Damit Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben führen können, benötigen sie in manchen Lebensbereichen Unterstützung. Wobei diese Unterstützung benötigt wird und wie diese gestaltet wird ist dabei je nach Behinderungsart und Schwere der Behinderung ganz verschieden. Nach §78 SGB IX besteht ein Anspruch auf Assistenzleistungen „[…] für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung […] einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§78 Abs. 1 SGB IX). Bestehen Einschränkungen im kommunikativen Bereich, ist die Assistenzkraft auch dafür zuständig zwischen der betroffenen Person und der Umwelt sprachlich zu vermitteln. Der bzw. die Leistungsberechtigte entscheidet auf der Grundlage des Teilhabeplans (§19 SGB IX), der zusammen mit dem Kostenträger und gegebenenfalls eines Leistungserbringers erstellt wurde, wobei er oder sie Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, wie die Assistenzleistung gestaltet werden soll und an welchem Ort diese stattfinden soll. Dabei werden alle für den Leistungserbringer anfallenden Kosten wie beispielsweise auch Fahrtkosten für die Assistenten und Assistentinnen vom Leistungsträger als ergänzende Leistungen übernommen.

Es ist zu unterscheiden zwischen der einfachen Assistenz, die Handlungen des täglichen Lebens vollständig oder teilweise unter der Anleitung des Leistungsberechtigten übernimmt und damit so zu sagen die Hände und Füße des Assistenznehmer ersetzt und der qualifizierten Assistenz, die den Leistungsberechtigte dazu befähigt den Alltag selbst zu strukturieren und zu bewältigen und somit pädagogisch mit dem*der Leistungsberechtigten arbeitet.

Einfache Assistenz (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)

Ist die Assistenz nur dazu da die Hände und Füße des oder der Leistungsberechtigten zu ersetzen, wird die Dienstleistung in der Regel von ungelernten Kräften wie z.B. Studenten und Studentinnen durchgeführt. Dabei ist der oder die Leistungsberechtigte für die Konsequenzen seines bzw. ihres Handelns verantwortlich und strukturiert den Alltag selbstständig. Diese Art der Assistenz kann sowohl als Sachleistung, als auch über das Persönliche Budget finanziert werden. Einfache Assistenzleistungen können auch für Mütter und Väter mit Behinderung erbracht werden, wenn diese Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder benötigen. Das nennt sich Elternassistenz (§78 Abs. 3 SGB IX).

Qualifizierte Assistenz (§ 78 Abs.2 Nr. 2 SGB IX)

Ist die Assistenz jedoch z.B. bei Menschen mit Lernschwierigkeiten auch dazu da, um den Tagesablauf zu strukturieren und kann der bzw. die Leistungsberechtigte aufgrund der bestehenden Behinderung die Konsequenzen des eigenen Handelns nicht komplett selbstständig überblicken und einschätzen, wird die Assistenzleistung von pädagogischen Fachkräften durchgeführt. Diese Leistung heißt im Gesetz qualifizierte Assistenz.

Das sozialrechtliche Dreieck (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)

Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Hilfeberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungs- und Kostenträger.

Der bzw. die Hilfeberechtigte (z.B. Pflegebedürftige Person) hat gegen den zuständigen öffentlichen Leistungs- und Kostenträger (z.B. die Pflegekasse) einen Anspruch auf eine Sachleistung (z.B. Grundpflege). Der Leistungs- und Kostenträger erbringt die Leistung nicht selbst. Er hat mit Leistungserbringern (z.B. einem Pflegedienst) einen Vertrag abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass die hilfeberechtigte Person vom Leistungserbringer die konkrete Hilfe bekommt. Der Leistungserbringer führt die Leistung aus. Die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen können als Dreieck dargestellt werden.

Quellennachweise:

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