Eingliederungshilfe INKLUSIVE TEILHABE AN BILDUNG UND AM ARBEITSLEBEN

Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (VORHER EINGLIEDERUNGSHILFE)

Was sind besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung?

Die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (vorher Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung) umfasst verschiedene Sozialhilfeleistungen (Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) nach dem 2. Teil des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Dieser Teil umfasst die Paragrafen 90-150. In Teil 1 sind allgemeine Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen zu finden und in Teil 3 sind besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (ehemals Schwerbehindertenrecht) geregelt. Als schwerbehindert gelten Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50%. Ab einem GdB von 30% kann man schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben, da dann z.B. der besondere Kündigungsschutz besteht. Auf andere Bereiche wie die Soziale Teilhabe oder medizinische Rehabilitation hat die Gleichstellung keine oder nur sehr eingeschränkte Auswirkungen.

Wer bekommt die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung?

Die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen erhalten Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung wesentlich bedroht sind (§2 Abs. 1 SGB IX). Sie hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhindern (Prävention) oder auch eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen (z.B. mit einer Rehabilitation) zu beseitigen oder zu mildern. Ebenfalls eine wichtige Aufgabe ist es, die Würde des Menschen zu wahren und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderung zu fördern und ihnen eine möglichst individuelle, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen (§90 SGB IX).

Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (vorher Eingliederungshilfeleistungen) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden also im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (SGB IX) erbracht. Nach §91 Abs. 1 SGB IX handelt es sich hierbei um eine nachrangige Leistung, die nur dann gewährt wird, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von einem anderen Sozialhilfeträger übernommen werden. Um diese besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen erhalten zu können, muss ein schriftlicher Antrag bei einem Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der Sozialhilfe) gestellt werden. Da Leistungen „wie aus einer Hand“ erbracht werden sollen, ist es hierbei egal bei welchem Rehabilitationsträger der Antrag eingeht. Die Träger haben die Pflicht den Antrag nach Eingang zu prüfen und wenn sie nicht zuständig sind innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§14 SGB IX).

Wie wird der Umfang der benötigen Leistungen bestimmt?

Bevor besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen gewährt werden können, erstellt der zuständige Rehabilitationsträger zusammen mit allen Beteiligten, im Rahmen einer Gesamtplankonferenz, zunächst einen Gesamtplan (§117 ff. SGB IX). Hierbei wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt, anhand dessen geeignete Hilfen erarbeitet werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Person (§104 SGB IX) ist in besonderer Weise zu berücksichtigen! Bezieht sich der Gesamtplan auf die Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme, so werden auch die Ergebnisse der bisherigen Maßnahme dokumentiert.

Sind besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung vom Einkommen abhängig?

Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen sind zum Teil einkommens- und vermögensabhängige Leistungen. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden jährlich angepasst.

Manche Leistungen werden jedoch einkommens- und vermögensunabhängig gewährt und werden vom zuständigen Rehabilitationsträger bezahlt. Unter diese Maßnahmen fallen unter anderem:
Heilpädagogische Leistungen zur sozialen Teilhabe (§113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), Leistungen zur medizinischen Reha (§109 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§111 Abs. 1 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe an Bildung z.B. Schulbegleitung (§112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf, wenn diese in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen geleistet werden (§112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn diese der Vorbereitung auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 Abs. 1 SGB IX dienen (§113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte Kinder (§113 Abs. 1 SGB IX), Leistungen der Eingliederungshilfe und gleichzeitiger Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialgeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach §27a Bundesversorgungsgesetz.

Was ist das persönliche, trägerübergreifende Budget?

Der Gesetzgeber hat hier die Leistungsform des Persönlichen und trägerübergreifenden Budgets (§29 SGB IX) geschaffen. Mit dieser Sozialleistungsform können Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen anstelle von festgelegten Sach- und Dienstleistungen ein nach dem individuellen Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins erhalten, welches an individuellen Bedarf bemessen ist. Dies soll dazu dienen, dass der betroffene Personenkreis die entsprechenden Hilfen flexibler und selbstbestimmter in Anspruch nehmen kann und so das eigene Leben unabhängiger gestalten kann. Die Leistungsempfänger können demnach entscheiden, wann, wo und von welchem Leistungsträger sie Leistungen in Anspruch genommen wird.  Auch kann das Persönliche Budget als nichtträgerübergreifende Leistung erbracht werden, wenn der Bedarf durch Inanspruchnahme von nur einer Leistung gedeckt ist.

Wie lange werden die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung geleistet?

Die Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die in der Gesamtplankonferenz festgelegten Ziele erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen und sonstigen sachverständigen Personen, die auch an der Erstellung des Gesamtplans beteiligt sind, sehr wichtig.

Heilpädagogische Leistungen für Kinder in Kindergarten und Kindertagesstätte

Wer bekommt Heilpädagogische Leistungen?

Kinder, die noch nicht zur Schule gehen haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe. Insbesondere sind die so genannten Heilpädagogischen Leistungen nach § 79 SGB IX zu nennen, die besonders für Kindern mit einer schweren Mehrfachbehinderung gedacht sind.

Was sind Heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX?

Im Gesetz heißt es:

„(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

  1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder
  2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.“ (§ 79 Abs. 1 SGB IX)

Die Heilpädagogischen Leistungen sollen der Entwicklung des Kindes und seiner Persönlichkeit helfen.

Sind Heilpädagogische Leistungen mit anderen Leistungen kombinierbar?

Heilpädagogische Leistungen werden als Komplexleistungen in Verbindung zu § 46 SGB IX erbracht, den Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung. Sie umfassen unter anderem alle „[…] erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen (…)“ (§ 46 Abs. 2 SGB IX) und die Beratung von Erziehungsberechtigten durch pädagogische Fachkräfte.

Leistungen zur Früherkennung und Förderungen werden wiederum als Komplexleistungen in Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger (§ 75 SGB IX) erbracht.

Leistung zur Teilhabe an Bildung (§75 SGB IX)

Das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht darin, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen, möglichst dauerhaft, ihrer individuellen Leistungsfähigkeit entsprechend zu erhalten, bzw. zu verbessern, aber auch herzustellen oder wiederherzustellen.

Nach §49 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach §6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

„Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt […]“ (§49 Abs. 4 SGB IX).

Die Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann sehr vielfältig gestaltet sein. Beispielsweise können Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen (hierzu muss zunächst das Einverständnis des Betroffenen eingeholt werden) oder auch die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten geleistet werden.

Darüber hinaus können jedoch auch Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz (z.B. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten) und im Umgang mit Krisensituationen erbracht werden, genau wie das Training lebenspraktischer Fähigkeiten.

Die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie z.B. das Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) und das Budget für Arbeit (§61 SGB IX) zählen hier ebenfalls dazu.

Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61 SGB IX (ARBEIT IN EINER WERKSTATT FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG)

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit. Dieses umfasst erstens „[…] die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches“ (§61a Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) und zweitens „die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie die erforderlichen Fahrkosten.“ (§61a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Außerdem enthält dieses Budget für Arbeit die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dementsprechend ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag gemeint. Dies kann jedoch je nach Bundesland abweichen. Wie lange und in welchem Umfang das Budget für Arbeit bewilligt wird, muss im Einzelfall entschieden werden. Der Leistungsträger hat keine Pflicht das Budget für Arbeit zu bewilligen.

Leistungen für ein Budget für Arbeit nach §61a SGB IX (AUSBILDUNG IN EINER WERKSTATT FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG)

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach §57 oder § 58 SGB IX im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Dieses umfasst erstens „[…] die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches“ (§61a Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) und zweitens „die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie die erforderlichen Fahrkosten.“ (§61a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX)

„Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen.“ (§61a Abs. 2 S. 2 SGB IX) Auch hier ist eine Kostenübernahme über das Budget für Ausbildung möglich, dem Leistungsträger muss jedoch vor Beginn dieser Maßnahme ein Angebot vorgelegt werden, aus dem die Kosten hervorgehen.

Sobald jemand aufgrund der Schwere oder der Art der Behinderung nicht oder nicht mehr in der Lage ist auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden, hat er oder sie Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (§58 SGB IX). Hierunter fallen auch Menschen, die für eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht oder noch nicht in Frage kommen, die jedoch in der Lage sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht.

Auch werden die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Kosten für Hilfsmittel, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind entweder zur Berufsausübung oder zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können übernommen.

Ebenfalls unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, was z.B. bedeutet, dass sich die Agentur für Arbeit auf schriftliche Antragstellung an der Anschaffung eines Autos beteiligt, wenn dies für den Arbeitsweg benötigt wird. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach Einkommen und Vermögen, das zur Verfügung steht. Auch übernimmt die Agentur für Arbeit auf schriftliche Antragstellung die Kosten eines behinderungsbedingten Fahrzeugumbaus und die Mehrkosten für ein Automatikgetriebe, wenn ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe für die betroffene Person nicht nutzbar ist.
 

Quellennachweise:

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