Eingliederungshilfe INKLUSIVE TEILHABE AN BILDUNG UND AM ARBEITSLEBEN
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (VORHER EINGLIEDERUNGSHILFE)
Die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (vorher Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung) umfasst verschiedene Sozialhilfeleistungen (Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) nach dem 2. Teil des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Dieser Teil umfasst die Paragrafen 90-150. In Teil 1 sind allgemeine Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen zu finden und in Teil 3 sind besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (ehemals Schwerbehindertenrecht) geregelt. Als schwerbehindert gelten Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50%. Ab einem GdB von 30% kann man schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies hat Auswirkungen auf den Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben, da dann z.B. der besondere Kündigungsschutz besteht. Auf andere Bereiche wie die Soziale Teilhabe oder medizinische Rehabilitation hat die Gleichstellung keine oder nur sehr eingeschränkte Auswirkungen.
Die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen erhalten Menschen, die durch eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung wesentlich bedroht sind (§2 Abs. 1 SGB IX). Sie hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhindern (Prävention) oder auch eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen (z.B. mit einer Rehabilitation) zu beseitigen oder zu mildern. Ebenfalls eine wichtige Aufgabe ist es, die Würde des Menschen zu wahren und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderung zu fördern und ihnen eine möglichst individuelle, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen (§90 SGB IX).
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (vorher Eingliederungshilfeleistungen) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden also im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (SGB IX) erbracht. Nach §91 Abs. 1 SGB IX handelt es sich hierbei um eine nachrangige Leistung, die nur dann gewährt wird, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von einem anderen Sozialhilfeträger übernommen werden. Um diese besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen erhalten zu können, muss ein schriftlicher Antrag bei einem Rehabilitationsträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der Sozialhilfe) gestellt werden. Da Leistungen „wie aus einer Hand“ erbracht werden sollen, ist es hierbei egal bei welchem Rehabilitationsträger der Antrag eingeht. Die Träger haben die Pflicht den Antrag nach Eingang zu prüfen und wenn sie nicht zuständig sind innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§14 SGB IX).
Bevor besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen gewährt werden können, erstellt der zuständige Rehabilitationsträger zusammen mit allen Beteiligten, im Rahmen einer Gesamtplankonferenz, zunächst einen Gesamtplan (§117 ff. SGB IX). Hierbei wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt, anhand dessen geeignete Hilfen erarbeitet werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Person (§104 SGB IX) ist in besonderer Weise zu berücksichtigen! Bezieht sich der Gesamtplan auf die Verlängerung und Planung einer weiteren Maßnahme, so werden auch die Ergebnisse der bisherigen Maßnahme dokumentiert.
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen sind zum Teil einkommens- und vermögensabhängige Leistungen. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden jährlich angepasst.
Manche Leistungen werden jedoch einkommens- und vermögensunabhängig gewährt und werden vom zuständigen Rehabilitationsträger bezahlt. Unter diese Maßnahmen fallen unter anderem:
Heilpädagogische Leistungen zur sozialen Teilhabe (§113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), Leistungen zur medizinischen Reha (§109 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§111 Abs. 1 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe an Bildung z.B. Schulbegleitung (§112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf, wenn diese in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen geleistet werden (§112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn diese der Vorbereitung auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 Abs. 1 SGB IX dienen (§113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte Kinder (§113 Abs. 1 SGB IX), Leistungen der Eingliederungshilfe und gleichzeitiger Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialgeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach §27a Bundesversorgungsgesetz.
Der Gesetzgeber hat hier die Leistungsform des Persönlichen und trägerübergreifenden Budgets (§29 SGB IX) geschaffen. Mit dieser Sozialleistungsform können Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen anstelle von festgelegten Sach- und Dienstleistungen ein nach dem individuellen Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins erhalten, welches an individuellen Bedarf bemessen ist. Dies soll dazu dienen, dass der betroffene Personenkreis die entsprechenden Hilfen flexibler und selbstbestimmter in Anspruch nehmen kann und so das eigene Leben unabhängiger gestalten kann. Die Leistungsempfänger können demnach entscheiden, wann, wo und von welchem Leistungsträger sie Leistungen in Anspruch genommen wird. Auch kann das Persönliche Budget als nichtträgerübergreifende Leistung erbracht werden, wenn der Bedarf durch Inanspruchnahme von nur einer Leistung gedeckt ist.
Die Eingliederungsmaßnahme muss so lange gewährt werden, bis die in der Gesamtplankonferenz festgelegten Ziele erfüllt sind bzw. die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können. Hier sind die Stellungnahmen der Ärzte, Einrichtungen und sonstigen sachverständigen Personen, die auch an der Erstellung des Gesamtplans beteiligt sind, sehr wichtig.