Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderung haben durch ihre Behinderung oft einen größeren Aufwand im Alltag. Um diesen und andere Nachteile zumindest etwas auszugleichen, gibt es sogenannte „Nachteilsausgleiche“. Welche Nachteilsausgleiche es gibt und unter welchen Voraussetzungen sie in Anspruch genommen werden erfahren Sie hier.
Die Nachteilsausgleiche sind abhängig von den Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB).
Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen stehen Menschen mit Behinderung besondere Rechte und Hilfen zu- die sogenannten Nachteilsausgleiche.
Folgende Nachteilsausgleiche können aufgrund eines Schwerbehindertenausweises in Anspruch genommen werden.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr („Freifahrt“)
Ist die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt so haben Menschen mit einer Schwerbehinderung Anspruch auf eine kostenfreie Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Anspruch hierauf haben:
- Gehbehinderte (Merkzeichen „G“ im Ausweis),
- außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen „aG“),
- Hilflose (Merkzeichen „H“),
- Gehörlose (Merkzeichen „Gl“)
- und blinde (Merkzeichen „Bl“) Menschen
Es muss lediglich eine Eigenbeteiligung in Form einer „Wertmarke“ gezahlt werden.
Der Anspruch auf die unentgeltliche (also kostenfreie) Beförderung gilt in allen Verkehrsverbünden in ganz Deutschland für die 2. Klasse im Nahverkehr. (Busse, Straßenbahnen, S-Bahnen, U-Bahnen und Regionalzüge, keine ICE oder IC-Nutzung)
Im Fernverkehr müssen schwerbehinderte Menschen normal bezahlen.
Ist das Merkzeichen „B“ vorhanden, so kann eine Begleitperson kostenlos mitgenommen werden. Dies gilt dann sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr – auch dann, wenn die Person mit der Schwerbehinderung keine Wertmarke gekauft hat. Die Begleitperson muss lediglich „geeignet“ sein, also in der Lage sein, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu leisten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.
Parkerleichterung durch gesonderte Parkplätze
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG) können vom Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten. Dieser ermöglicht den Personen ihr KFZ im eingeschränkten Halteverbot oder auf Parkplätzen abzustellen, die durch das Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesen sind.